Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juni 1990
§ 8b

§ 8b – Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen

(1) Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. (2) Träger von Einrichtungen, in denen sich Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages aufhalten oder in denen sie Unterkunft erhalten, und die zuständigen Leistungsträger, haben gegenüber dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung bei der Entwicklung und Anwendung fachlicher Handlungsleitlinien zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt sowie normal zu Verfahren der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an strukturellen Entscheidungen in der Einrichtung sowie zu Beschwerdeverfahren in persönlichen Angelegenheiten. normal arabic (3) Bei der fachlichen Beratung nach den Absätzen 1 und 2 wird den spezifischen Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen Rechnung getragen.

Kurz erklärt

  • Personen, die beruflich mit Kindern oder Jugendlichen arbeiten, können Beratung zur Einschätzung von Kindeswohlgefährdung anfordern.
  • Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche betreut werden, haben Anspruch auf Beratung zur Entwicklung von Richtlinien zum Schutz des Kindeswohls.
  • Die Beratung umfasst auch Verfahren zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an Entscheidungen in der Einrichtung.
  • Es wird auf die speziellen Schutzbedürfnisse von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen geachtet.
  • Die Beratung erfolgt durch erfahrene Fachkräfte im Bereich Jugendhilfe.